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   VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88   

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VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88 (https://dejure.org/1988,4667)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.1988 - 3 S 1099/88 (https://dejure.org/1988,4667)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 1988 - 3 S 1099/88 (https://dejure.org/1988,4667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausschluß von Verbrauchermärkte durch Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 76 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Dabei wird es in der Regel keine Probleme aufwerfen, wenn die Gemeinde in ihrer Satzung (nur) Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Umschreibungen wählt, die einer allgemein oder jedenfalls regional vorhandenen und anerkannten Anlagenart von städtebaulicher Relevanz entsprechen (vgl.BVerwG a.a.O. sowie Birk, VBlBW 1988, 281, 286).

    Dem Gutachter schwebt, wie die Ausführungen in der Fußnote (S. 51) zeigen, dabei offensichtlich der Anlagetyp des sog. "Nachbarschaftsladens" vor, der in der Wirtschaftspraxis sowie in Rechtsprechung und Literatur als eigenständige Anlagenart anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 22.5.1987 -- 4 C 19.85 -- und -- 4 C 30.86 -- aaO; Urt. d. Senats vom 7.2.1979 -- III 933/87 -- = BRS 35 Nr. 33 sowie Birk, VBlBW 1988, S. 81, 285).

    Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (Urt.v. 22.5.1987, BauR 1987 528 ff.) nunmehr von einer Obergrenze der Nachbarschaftsläden im Bereich von etwa 700 qm Verkaufsfläche aus.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Auf die Revision der Antragsgegnerin hob das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück (Urt.v. 22.5.1987 -- 4 C 30.86 --).

    Mit Urteilen vom 22.5.1987 -- 4 C 19.86 -- und -- 4 C 30.86 -- =Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9 und Buchholz 310 § 75 Nr. 13 hat das Gericht entschieden, daß die Großflächigkeit abstrakt-typisierend und nicht in Abhängigkeit von regionalen oder örtlichen Verhältnissen zu bestimmen ist, daß das Merkmal selbständig eingrenzende Bedeutung hat und daß die Großflächigkeit erst ab einer Verkaufsfläche von nicht wesentlich unter, aber auch nicht wesentlich über 700 qm beginnt.

    Dem Gutachter schwebt, wie die Ausführungen in der Fußnote (S. 51) zeigen, dabei offensichtlich der Anlagetyp des sog. "Nachbarschaftsladens" vor, der in der Wirtschaftspraxis sowie in Rechtsprechung und Literatur als eigenständige Anlagenart anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 22.5.1987 -- 4 C 19.85 -- und -- 4 C 30.86 -- aaO; Urt. d. Senats vom 7.2.1979 -- III 933/87 -- = BRS 35 Nr. 33 sowie Birk, VBlBW 1988, S. 81, 285).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    "Verbrauchermärkte" über 600 qm Geschoßfläche (definiert als "großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche von über 600 qm, die vor allem Nahrungs- und Genußmittel, Gegenstände des täglichen Bedarfs und ergänzend Sortimente anderer Warenbranchen (Nonfood-Artikel) in Selbstbedienung anbieten") sind keine bestimmte Nutzungsart nach § 1 Abs. 5 BauNVO und - vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde - auch keine bestimmte Anlageart nach § 1 Abs. 9 BauNVO (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 - = BauR 1987, 524 = Buchholz 406.12, § 1 BauNVO Nr. 5).

    Der Senat kann dabei offen lassen, ob "besondere städtebauliche Gründe" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO, nämlich spezielle, gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung sprechende Gründe (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.5.1987 -- 4 C 77.84 -- =BauR 1987, 524, 525 =ZfBR 1987, 252) vorliegen oder nicht.

    Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muß daher erkennen lassen, daß mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen Anlagen erfaßt wird (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.5.1987 -- 4 C 77.84 -- =BauR 1987, 524, 526).

  • BVerwG, 29.12.1988 - 4 C 19.86

    Angabe des Zwecks einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Mit Urteilen vom 22.5.1987 -- 4 C 19.86 -- und -- 4 C 30.86 -- =Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9 und Buchholz 310 § 75 Nr. 13 hat das Gericht entschieden, daß die Großflächigkeit abstrakt-typisierend und nicht in Abhängigkeit von regionalen oder örtlichen Verhältnissen zu bestimmen ist, daß das Merkmal selbständig eingrenzende Bedeutung hat und daß die Großflächigkeit erst ab einer Verkaufsfläche von nicht wesentlich unter, aber auch nicht wesentlich über 700 qm beginnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78

    Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Dem Gutachter schwebt, wie die Ausführungen in der Fußnote (S. 51) zeigen, dabei offensichtlich der Anlagetyp des sog. "Nachbarschaftsladens" vor, der in der Wirtschaftspraxis sowie in Rechtsprechung und Literatur als eigenständige Anlagenart anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 22.5.1987 -- 4 C 19.85 -- und -- 4 C 30.86 -- aaO; Urt. d. Senats vom 7.2.1979 -- III 933/87 -- = BRS 35 Nr. 33 sowie Birk, VBlBW 1988, S. 81, 285).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1988 - 8 S 1031/86

    Bebauungsplan: Gewerbegebiet; Einzelhandelsverkaufsstellen bis 400 qm; Ausschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Nach der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs können gegebenenfalls (Lebensmittel-) Einzelhandelsverkaufsstellen in Gewerbe- oder Industriegebieten völlig ausgeschlossen werden, um diese Baugebiete für gebietstypische Betriebe des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes freizuhalten, oder um die Zentralität von Innenstädten zu schützen und die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. Urt. v. 4.7.1988 -- 8 S 1031/86 -- m.w.N.).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88
    Die aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit (vgl. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 2 HGB) ... antragsberechtigte Antragstellerin erleidet durch die 1. Änderung des Bebauungsplans "I- und G Nord" Nachteile i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, denn sie wird insoweit negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen, das aufgrund seines objektiven Gewichts und seiner Erkennbarkeit als abwägungsbeachtliches Interesse der Antragstellerin berücksichtigt werden mußte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979, BVerwGE 59, 87 =NJW 1980, 1061, 1063).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 2948/89

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Veränderungssperre und zur Frage der

    Bei Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe ist es möglich, in Kerngebieten und erst recht in Mischgebieten Vergnügungsstätten insgesamt oder bestimmte Typen von Vergnügungsstätten auszuschließen (vgl. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, zur Auslegung dieser Bestimmungen vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987, BauR 1987, 524; Urteil des Senats vom 30.11.1988 -- 3 S 1099/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis einer Gemeinde wegen Verletzung des

    Diese müssen jedoch als Gattung oder sonst typisierend umschreibbar sein, es muß sich um bestimmte allgemein oder zumindest im Gebiet der Gemeinde anerkannte konkrete Anlagetypen handeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = 47 Nr. 58; Urteil des Senats v. 30.11.988 - 3 S 1099/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 8 S 2893/87

    Ausschluß von Gewerbebetrieben im besonderen Wohngebiet

    Soweit schließlich die der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetriebe und Sexshops ausgeschlossen wurden, handelt es sich um Anlagearten bzw. -typen, die nach § 1 Abs. 9 BauNVO für nicht zulässig erklärt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, BauR 1987, 524; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1985 - 3 S 2075/84 --, v. 26.6.1987 - 5 S 1667/86 --, Beschl. v. 4.7.1988 - 8 S 1031/86 - u. Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1099/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1989 - 3 S 1278/88

    Baugebietsgliederung nach Störungsgraden; Ausschluß von Handelsbetrieben;

    Als solche heben sie sich nach Betriebsform und Kundenkreis (zumindest überwiegend keine Abgabe von Waren an Endverbraucher, vgl. dazu Urt. des Senats vom 30.11.1988 -- 3 S 1099/88 --) vom Typus des Einzelhandelsbetriebes ab.
  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 970/18

    Baugenehmigung; Zulässigkeit des Ausschlusses von Schank- und Speisewirtschaften

    Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung müssen deshalb erkennen lassen, dass mit der Festsetzung ein bestimmter Typ von baulichen Anlagen erfasst wird.(Vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 1074 = BauR 1987, 524 (526).) Diese Forderung ist dann erfüllt, wenn in der Satzung Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Umschreibungen gewählt werden, die einer allgemein oder jedenfalls regional vorhandenen und anerkannten Anlageart von städtebaulicher Relevanz entsprechen.(Vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 1074 = BauR 1987, 524 (526); VGH Mannheim, Urteil vom 30.11.1988 - 3 S 1099/88 -, juris; sowie Birk, VBlBW 1988, 281 (286).).
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